Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und Unique-Travel (im Folgenden UT genannt) zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a – m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§4-11 BGB-lnfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus:

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde UT den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von UT für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.

1.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrags abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von UT hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.

1.3 Orts- und Hotelprospekte, die nicht von UT herausgegeben werden, sind für den UT und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von UT gemacht wurden.

1.4 Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen bestätigt UT den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.

1.5 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen ein zu stehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.6 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von UT beim Kunden zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird UT dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.

1.7 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung von UT vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von UT vor, an das er für die Dauer von fünf Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist UT die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.

2. Bezahlung

2.1 Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8 genannten Grund abgesagt werden kann.

Aufgrund der besonderen Reservierungs- und Zahlungsbedingungen mancher Unterkünfte/Leistungen ist es möglich, dass einzelne Unterkünfte bereits bei Buchung bis zu 100% bezahlt werden müssen. Für den Fall einer Stornierung behalten sich die Unterkünfte vor, den gesamten Betrag einzubehalten. In diesem Fall müssen diese Bedingungen von UT an den Kunden weitergegeben werden, um eine Planung und Durchführung der Reise zu ermöglichen. Dieser Sonderfall wirkt sich folglich auch auf Punkt 5 (Rücktritt durch den Kunden vor Reiseantritt / Stornokosten) aus. In jeden Fall wird der Kunde spätestens mit der Buchungsbestätigung über einen solchen Fall informiert.

2.2 Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis pro Kunde € 75,- nicht, so dürfen Zahlungen auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.

2.3 Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist UT berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.2 Satz 2 bis 5.5 zu belasten.

2.4 UT akzeptiert ausschließlich Zahlungen per Überweisung.

3. Leistungsänderungen

3.1 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von UT nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

3.3. UT ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrunds zu informieren.

3.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn UT in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung seitens UT über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise UT gegenüber geltend zu machen.

4. Preisänderungen

4.1 UT behält es sich vor, im Falle einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie z.B. Hafen- und Flughafengebühren oder einer Veränderung der relevanten Wechselkurse, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis in dem Maße zu erhöhen, indem sich die Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben oder der Wechselkurse auf die Bereitstellung der vereinbarten Leistungen und somit auf die UT entstehenden Kosten auswirkt.

4.2 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises wird der Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis setzen.

4.3 Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung seitens UT über die Änderung des Reisepreises UT gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn / Stornokosten

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber UT unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert UT den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der UT, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

5.3 UT hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugang der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet:

a) Rücktrittskosten bei Mietwagenreisen, Rundreisen, Kurzreisen, Hotels, Transfers, Ausflügen
Bis 30 Tage vor Reiseantritt 25%
ab 29 bis 15 Tage vor Reiseantritt 40%
ab 14 bis 7 Tage vor Reiseantritt 70%
ab 6 bis 4 Tage vor Reiseantritt 80%
ab 3 Tage vor Reiseantritt oder bei Nichtanreise zum vereinbarten Termin 90% des Reisepreises.
b) Rücktrittskosten bei Aktivreisen, geführten Touren, Game Lodges, Nationalparks, Safaris, Flugsafaris, Zugreisen
Bis 60 Tage vor Reiseantritt 20%,
ab 59 bis 30 Tage vor Reiseantritt 35%,
ab 29 bis 22 Tage vor Reiseantritt 60%,
ab 21 Tage vor Reiseantritt oder bei Nichtanreise zum vereinbarten Termin 90% des Reisepreises.
c) Rücktrittskosten bei Rundreisen, Mietwagenreisen, Zugreisen & Ausflügen Alaska & Yukon
Bis 61 Tage vor Reiseantritt 20%,
ab 60 bis 45 Tage vor Reiseantritt 40%,
ab 44 bis 31 Tage vor Reiseantritt 60%,
ab 30 Tage vor Reiseantritt oder bei Nichtanreise zum vereinbarten Termin 90% des Reisepreises.
d) Rücktrittskosten bei Flügen, die nur in Zusammenhang mit einem Landprogramm buchbar sind
Ab Ausstellungsdatum der Flugdokumente, spätestens 30 Tage vor Reiseantritt 100 € bis 300 € sofern nicht anders in der Reisebestätigung ausgewiesen. Bei Sonderflugpreisen und ausgestellten Tickets beträgt die Rücktrittsgebühr 100% des Reisepreises. Ausgenommen hiervon sind Steuern und Gebühren die bei „Nichtantritt“ des Fluges nicht fällig werden.
e) Rücktrittskosten bei Wohnmobilen Canada
Bis 46 Tage vor Reiseantritt 25%,
ab 45 bis 31 Tage vor Reiseantritt 40%,
ab 30 Tage vor Reiseantritt 90%. Bei Einwegmieten ist die entsprechende Gebühr in voller Höhe fällig.
f) Rücktrittskosten bei Mietwagen
Bis 1 Tag vor Mietbeginn werden pro Mietwagen Gutschein 30 € berechnet. Stornierungen am Anmiettag oder später können nicht berücksichtigt werden. Eine Erstattung des Mietpreises ist in diesen Fällen nicht möglich.
5.4 Sonderregelungen
5.4.1. Afrika
Reisen nach Sambia
Bis 91 Tage vor Reiseantritt 20% pro Person
ab 90 – 31 Tage vor Reiseantritt 50%
ab 30 Tage vor Reiseantritt oder bei Nichtanreise 90% des Reisepreises
Sausage Tree Camp
Bis 91 Tage vor Reiseantritt 20% pro Person
ab 90 – 60 Tage vor Reiseantritt 35%
ab 59 Tage vor Reiseantritt oder bei Nichtanreise 90% des Reisepreises
Sambia Hautnah
Bis 121 Tage vor Reiseantritt 250€ pro Person
ab 120 – 61 Tage vor Reiseantritt 50%
ab 60 Tage vor Reiseantritt oder bei Nichtanreise 90% des Reisepreises
Camping Safaris, Allradabenteuer Botswana
Bis 46 Tage vor Reiseantritt 20% pro Person
ab 45 – 31 Tage vor Reiseantritt 50%
ab 30 – 15 Tage vor Reiseantritt 75%
ab 14 Tage vor Reiseantritt oder bei Nichtanreise 90% des Reisepreises
Flug Safari Botswana
Bis 61 Tage vor Anreise 20% pro Person
ab 60 – 31 Tage vor Reiseantritt 50%
ab 29 – 15 Tage vor Reiseantritt 75%
ab 14 Tage vor Reiseantritt oder bei Nichtanreise 90% des Reisepreises
Mietwagenreisen nach Südafrika
Bis 21 Tage vor Reiseantritt 30%
ab 20 – 15 Tage vor Reiseantritt 45%
ab 14 – 8 Tage vor Reiseantritt 75%
ab 7 Tage vor Reiseantritt oder bei Nichtanreise 90% des Reisepreises
Geführte e-Bike Reise Südafrika
Bis 60 Tage vor Reiseantritt 20%
ab 59 – 43 Tage vor Reiseantritt 60%
ab 28 – 7 Tage vor Reiseantritt 80%
ab 6 Tage vor Reiseantritt oder bei Nichtanreise 90% des Reisepreises
Mietwagenreisen nach Namibia
Bis 31 Tage vor Reiseantritt 25%
ab 30 – 23 Tage vor Reiseantritt 45%
ab 22 – 16 Tage vor Reiseantritt 65%
ab 15 Tage vor Reiseantritt oder bei Nichtanreise 90% des Reisepreises
5.4.2. Alaska
North to Alaska – Kreuzfahrt & Busreise
Bis 52 Tage vor Reiseantritt 10%
ab 51 bis 30 Tage vor Reiseantritt 30%
ab 29 bis 15 Tage vor Reiseantritt 50%
ab 14 Tage vor Reiseantritt oder bei Nichtanreise 90% des Reisepreises.
Mietwagen & Fähre, Mietwagen & Zug
Bis 31 Tage vor Reiseantritt 30%
ab 30 bis 21 Tage vor Reiseantritt 50%
ab 20 bis 14 Tage vor Reiseantritt 75%
ab 13 Tage vor Reiseantritt oder bei Nichtanreise 90% des Reisepreises.
Caribou Wildnis Lodge
Bei Buchung ist eine Anzahlung von 50% des Reisepreis fällig.
Die Restzahlung ist bis 60 Tage vor Reiseantritt zu leisten.
Bis 61 Tage vor Reiseantritt 50%
ab 60 Tage vor Reiseantritt oder bei Nichtanreise 90%
5.4.3. Kanada
Rücktrittskosten bei individuell zusammengestellten Mietwagenreisen und B&B Rundreisen Westkanada
Bis 31 Tage vor Reiseantritt 20%
ab 30 – 15 Tage vor Reiseantritt 70%
ab 14 Tage vor Reiseantritt oder bei Nichtanreise 90% des Reisepreises.
Bei Stornierung während der Reise 90% des Preises für die stornierten Übernachtungen.
Torngat Mountains Base Camp, Kreuzfahrt Labrador
Bis 90 Tage vor Reiseantritt 100€ pro Person,
ab 89 – 60 Tage vor Reiseantritt 50%
ab 59 Tage vor Reiseantritt oder bei Nichterscheinen 90% des Reisepreises.
Westcoast Trail, British Columbia
Die Reise muss 90 Tage vor dem Reisetermin voll bezahlt sein.
Bis 91 Tage vor Reiseantritt 200€ pro Person,
ab 90 Tage vor Reiseantritt und bei Nichtanreise 90% des Reisepreises.
East Coast Trail, Neufundland
Bis 31 Tage vor Reiseantritt 20%,
ab 30 Tage vor Reiseantritt und bei Nichtanreise 90% des Reisepreises
Pingualuit Expedition, Nunavik
Die Reise muss 60 Tage vor dem Reisetermin voll bezahlt sein.
Bis 61 Tage vor Reiseantritt 25%
ab 60 Tage vor Reiseantritt und bei Nichtanreise 90% des Reisepreises
Mietwagenreisen Atlantik Kanada, Ontario, Quebec, Neuengland, Neufundland & Labrador,
Bis 30 Tage vor Reiseantritt 20%,
ab 29 – 3 Tage vor Reiseantritt 50%
ab 2 Tage vor Reiseantritt oder bei Nichtanreise 90% des Reisepreises. Bei Stornierung während der Reise fallen 90% der Kosten für die stornierten Übernachtungen an.
Fogo Island – Inn, Fogo, Neufundland
Bis 61 Tage vor Reiseantritt 20%, ab 60 bis 31 Tage vor Reiseantritt 50%,
ab 30  Tage vor Reiseantritt oder bei Nichtanreise  90% des Reisepreises.
ab 179 bis 120 Tage vor Reiseantritt € 1.750 ab 119 Tage vor Reiseantritt und bei Nichtanreise, 90% des Reisepreises.
5.4.4. Kreuzfahrten
Rundreisen & Kreuzfahrten mit Zug / Mietwagen, Kanada
Bis 31 Tage vor Reiseantritt 20%,
ab 30 bis 8 Tage vor Reiseantritt 35%,
ab 7 bis 4 Tage vor Reiseantritt 50%,
ab 3 Tage vor Reiseantritt oder bei Nichtanreise 90% des Reisepreises

5.5 Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, UT nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

5.6 UT behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist UT verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

5.7 Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß §651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.

6. Umbuchungen

6.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes, des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann UT bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Kunden erheben, falls sich die vereinbarte Leistung noch umbuchen lässt. Dieses Umbuchungsentgeld beträgt bis zum 29. Tag vor Reiseantritt € 150.- pro Person.

6.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5.2 bis 5.5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. UT wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er

a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und

b) in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat. Ein Rücktritt ist spätestens am 29. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären.

Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

UT kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung seitens UT nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt UT den Reisevertrag, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.

10. Obliegenheiten des Kunden

10.1 Mangelanzeige

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet, UT einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel UT an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. UT wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden anzuerkennen.

10.2 Fristsetzung vor Kündigung

Unzumutbarkeit

Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus wichtigem, UT erkennbaren Grund wegen kündigen, hat er UT zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von UT verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, seitens UT erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.

10.3 Gepäckverlust und Gepäckverspätung

Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung von UT anzuzeigen.

10.4 Reiseunterlagen

Der Kunde hat UT zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der von UT mitgeteilten Frist erhält.

10.5 Schadensminderungspflicht

Der Kunde hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den Reiseveranstalter auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.

11. Beschränkung der Haftung

11.1 Die vertragliche Haftung von UT für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist

11.2 Die deliktische Haftung von UT für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

11.3 UT haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von UT sind.

UT haftet jedoch

a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,

b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursachlich geworden ist.

12. Ausschluss von Ansprüchen

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber UT unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß, Ziffer 10.3. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden.

13. Verjährung

13.1 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.

13.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

13.3 Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.

13.4 Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

14. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.

Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist UT verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald UT weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss UT den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.

15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

15.1 UT wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

15.2 Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn UT nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

15.3 UT haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass UT eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

16. Rechtswahl

Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

17. Gerichtsstand

17.1 Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

17.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

17.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder

b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

18. Kundengeldabsicherung

Zu Absicherung hat UT eine Insolvenzsicherung bei der R+V Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden abgeschlossen. Ein Sicherungsschein wird dem Kunden mit der Reisebestätigung ausgehändigt.

19. Covid-19

Es gelten für die Einreise die jeweils gültigen Bedingungen des Ziellandes. Diese werden auf der Seite des Auswärtigen Amtes regelmäßig aktualisiert. (https://www.auswaertiges-amt.de/de/).

Stand: 20.10.2021

UNIQUE-Travel
Geschäftsführerin: Nancy Boehm
Irisstr. 46
80935 München
Tel.: +49 (0)176 84335995
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